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Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 119 Zuständigkeit
§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Anwaltsgericht seinen Sitz hat (
ยง 119 Abs. 2
), nimmt in den Verfahren vor dem Anwaltsgericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.