(1) Das Brennrecht erlischt, wenn

    1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vorbehalten ist,

    2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere übertritt,

    3. die Brennerei auf ein anderes Grundstück verlegt wird,

    4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),

5.

(2) (weggefallen)

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Betriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Eintritt der den Verlust begründenden Tatsachen.