(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden. 2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. 3. Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden. 2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden. 3. Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereigüter verfüttert werden. Jeder Besitzer eines Brennereigutes muß im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Brennereigütern verwendet werden. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf Antrag für ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, daß weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigüter die Schlempe übernehmen. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe der Brennereigüter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend.