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Zweiter Titel - Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
§ 17
§ 18
§ 19
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 18
Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.