Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Personalrates
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 30
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.