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Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Personalrates
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
§ 30
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
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