(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Beendigung des Dienstverhältnisses, 4. Ausscheiden aus der Dienststelle, 5. Verlust der Wählbarkeit mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1, 6. gerichtliche Entscheidung nach § 28, 7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.