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5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 46
Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.
Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.