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5. Abschnitt - Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
§ 46
Bundesnotarordnung (BNotO)
§ 43
Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (
§ 39 Abs. 2
) eine angemessene Vergütung zu zahlen.