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Abschnitt 7 - Schlussvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)
§ 36 Übergangsregelung
Maßnahmen im Sinne der §
§ 6
,
12
und
13
sowie
27
und
30
, die vor dem 31.
Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.