Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Übermittlungen und gemeinsame Dateien
§ 23 Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst
§ 24 Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst
§ 25 Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 26 Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 27 Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst
§ 28 Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien
§ 29 Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien
§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 31 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
BND-Gesetz
(Gesetz über den Bundesnachrichtendienst - BNDG)
§ 30 Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des
§ 26 Absatz 1
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes.
§ 29 Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend.