1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b) pathologisch-anatomischen Untersuchung
3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.