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Fünfter Abschnitt - Übergangsbestimmungen
§ 15 Übergangsregelungen
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES)
§ 15 Übergangsregelungen
Für die Dauer der Übergangszeit nach
§ 15 Abs. 1
des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr.
Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.