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Vierter Abschnitt - Wirtschaftsführung
§ 12 Verwaltungshaushalt, Haushaltsführung
§ 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
§ 14 Kreditaufnahme
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES)
§ 14 Kreditaufnahme
Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (
§ 10 Abs. 4 und 5
des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.