(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder 2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Unterabschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen, b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu beschädigen oder d) sich oder einem anderem die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.