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Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
§ 20a Allgemeine Befugnisse
§ 20b Erhebung personenbezogener Daten
§ 20c Befragung und Auskunftspflicht
§ 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§ 20f Vorladung
§ 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
§ 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
§ 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 20j Rasterfahndung
§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
§ 20l Überwachung der Telekommunikation
§ 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
§ 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
§ 20o Platzverweisung
§ 20p Gewahrsam
§ 20q Durchsuchung von Personen
§ 20r Durchsuchung von Sachen
§ 20s Sicherstellung
§ 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§ 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
§ 20w Benachrichtigung
§ 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) - BKAG)
§ 20o Platzverweisung
Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.