1. eine einmalige Registriernummer,
2. das Datum der Anerkennung,
3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.