(1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI (Anlage 1)) nachgewiesen.
(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines 1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI (Anlage 2)), 2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk, 3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses, 4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.