(1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.
(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.
(3) Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde. Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.