(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen. Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten 1. im Auftrag der Streitkräfte sowie der Behörden des Bundes und der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung.