1. die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2. den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
3. den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.