(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Meldung a) nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung oder b) entgegen einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die Meldebescheinigung an Bord nicht mitführt oder sie zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Fahrt ohne Erlaubnis durchführt oder eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt,
4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Erlaubnis an Bord nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt oder
5. einer vollziehbaren Verpflichtung
a) nach § 8 Abs. 1 über die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge oder einer bestimmten Lade- oder Löschfrist oder
b) nach § 8 Abs. 2 über die Benutzung eines bestimmten Platzes oder über die Einhaltung einer bestimmten Höchstliegezeit
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.