Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt III - Verfahren
§ 14 Zuständige Behörde
§ 15 Prüfungsausschuß
§ 16 Antrag
§ 17 Nachweis der Fahrzeit, Fahrleistungen und Streckenfahrten
§ 18 Prüfung
§ 19 Befreiungen und Erleichterungen
§ 20 Erteilung einer Erlaubnis
§ 21 Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 22 Ersatzausfertigung
§ 23 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 24 Wiederholungsuntersuchungen, Ruhen der Erlaubnis
§ 24a Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Binnenschifferpatentverordnung
(Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt - BinSchPatentV)
§ 14 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 6
bleibt unberührt.