(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar 1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1; 2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Abs. 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.