(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben 1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 2. die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; 3. die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 4. Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 5. das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.