(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muß dieser 1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn darlegen und 2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns muß enthalten 1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, 2. die Angabe, daß der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, 3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides, 4. die Nebenbestimmungen der Zulassung, 5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, hervorgehen sollen.
(3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns soll enthalten 1. die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1, 2. den Hinweis, daß die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann, 3. die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu sichern.