(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.

(2) Der Vorbescheid muß enthalten

    1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

    2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

    3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,

    4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,

    5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.

(3) Der Vorbescheid soll enthalten

(4) § 22 gilt entsprechend.