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Zweiter Teil - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand
§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport
§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
§ 6 Emissionsgrenzwerte
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
(Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 30. BImSchV)
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Der Betreiber hat die Abgasströme nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2
und
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung erfolgt; eine Ableitung über Schornsteine ist erforderlich.