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Zweiter Teil - Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
§ 3 Mindestabstand
§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport
§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate
§ 6 Emissionsgrenzwerte
§ 7 Ableitbedingungen für Abgase
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
(Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 30. BImSchV)
§ 3 Mindestabstand
Bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen soll ein Mindestabstand von 300 Meter zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.