Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 21 - Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
§ 47 Schnittstellen
§ 48 Anforderungen an die Programme
§ 49 Prüfung der Programme
§ 50 Haftung
§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
Biersteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes - BierStV)
§ 47 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.