(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 39a Absatz 4, b) § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3 Satz 2 oder § 39a Absatz 4, c) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 oder d) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 39d Absatz 2 eine Anmeldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 oder § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt,
6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt,
8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder 2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder 3. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.