(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder

    2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder

    3. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.