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Abschnitt 13 - Zu § 20 des Gesetzes
§ 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Biersteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes - BierStV)
§ 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats
Wird Bier nach
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt
§ 35 Absatz 3
entsprechend.