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Abschnitt 12 - Zu § 19 des Gesetzes
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Biersteuerverordnung
(Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes - BierStV)
§ 34 Beförderungen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 110 Liter Bier nach
§ 19
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (
§ 20
des Gesetzes).