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Teil V - Rechnungsprüfung
§ 88 Aufgaben des Bundesrechnungshofes
§ 89 Prüfung
§ 90 Inhalt der Prüfung
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung
§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 93 Gemeinsame Prüfung
§ 94 Zeit und Art der Prüfung
§ 95 Auskunftspflicht
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 96 Prüfungsergebnis
§ 97 Bemerkungen
§ 98 Aufforderung zum Schadenausgleich
§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
§ 100 Prüfungsämter
§ 101 Rechnung des Bundesrechnungshofes
§ 102 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
§ 103 Anhörung des Bundesrechnungshofes
§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 95a Prüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach
§ 94 Absatz 1
und
§ 95
Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.