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Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4 Haushaltsjahr
§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 9 Beauftragter für den Haushalt
§ 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
§ 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.
Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (
§ 13 Abs. 4
) verkündet.