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Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70 Zahlungen
§ 71 Buchführung
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
§ 73 Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
§ 74 Buchführung bei Bundesbetrieben
§ 75 Belegpflicht
§ 76 Abschluß der Bücher
§ 77 Kassensicherheit
§ 78 Unvermutete Prüfungen
§ 79 Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften
§ 80 Rechnungslegung
§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
§ 83 Haushaltsabschluß
§ 84 Abschlußbericht
§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
§ 86 Vermögensrechnung
§ 87 Rechnungslegung der Bundesbetriebe
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 78 Unvermutete Prüfungen
Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.