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Teil IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
§ 116 Endgültige Entscheidung
§ 117 Berlin-Klausel
§ 118
§ 119 Inkrafttreten
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 48
gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.