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Titel 3 - Aufrechnung
§ 387 Voraussetzungen
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
§ 389 Wirkung der Aufrechnung
§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
§ 396 Mehrheit von Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Relevante Definitionen
Aufrechnungserklärung