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Abschnitt 7 - Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
§ 2348 Form
§ 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
§ 2350 Verzicht zugunsten eines anderen
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
§ 2352 Verzicht auf Zuwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 2351 Aufhebung des Erbverzichts
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des
§ 2348
und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des
§ 2347 Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.