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Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844
§ 1845 (weggefallen)
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847 Anhörung der Angehörigen
§ 1848
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.