Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Untertitel 3 - Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts
§ 1837 Beratung und Aufsicht
§ 1838
§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds
§ 1840 Bericht und Rechnungslegung
§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
§ 1843 Prüfung durch das Familiengericht
§ 1844
§ 1845 (weggefallen)
§ 1846 Einstweilige Maßregeln des Familiengerichts
§ 1847 Anhörung der Angehörigen
§ 1848
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1842 Mitwirkung des Gegenvormunds
Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Rechnung unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen.
Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.