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Zweiter Abschnitt - Sondervorschriften und Ermächtigungen
§ 121 Inlandsvermögen
§ 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964
§ 122 Besondere Vorschriften für Berlin (West)
§ 123 Ermächtigungen
§ 124 (weggefallen)
Bewertungsgesetz (BewG)
§ 123 Ermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in
§ 12 Abs. 4
,
§ 21 Abs. 1
,
§ 39 Abs. 1
,
§ 51 Abs. 4
,
§ 55 Abs. 3, 4 und 8
, den
§§ 81
und
90 Abs. 2
vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.