(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1, auszuführen:

    1. Durchführen einer Siebprobe mit Festlegung der Siebkurve einschließlich des Einzeichnens der Sieblinie in ein Formblatt,

    2. Aufreißen einer Treppe oder eines Treppenteils,

    3. Herstellen eines profilierten Betonwerkstücks,

    4. Herstellen eines Wachbetonstücks einschließlich der Form,

    5. Bearbeiten der Oberfläche von Betonstein,

    6. Herstellen einer profilierten Form aus Holz, Gips, Beton oder Kunststoff,

    7. Ablängen, Biegen und Flechten einer Stahlbewehrung nach Bewehrungsplan für ein konstruktives Betonfertigteil,

    8. Einbringen und Einwalzen der Mischung für einen Terrazzoboden.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.