(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil, 2. Teile einer geraden oder gewendelten Treppe, 3. eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung, 4. ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden, 5. ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören auch Grabsteine und Ornamente.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung mit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.