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Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41 Berechnung der Fristen
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
§ 43 Inkrafttreten
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) (BetrVGDV1WO)
§ 42 Bereich der Seeschifffahrt
Die Regelung der Wahlen für die Bordvertretung und den Seebetriebsrat (§§ 115 und 116 des Gesetzes) bleibt einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten.