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Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Geschäftsführung
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
§ 53 Betriebsräteversammlung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (
ยง 97 Abs. 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.