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Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht *)
§ 48 Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Geschäftsführung
§ 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
§ 53 Betriebsräteversammlung
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.