(1) Für die Berechnung der Rente nach den §§ 98, 86 Abs. 4 und 6 BEG findet § 33 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in § 33 Abs. 3 genannten Lebensalters das Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt seines Todes tritt.

(2) Im Falle der §§ 98, 86 Abs. 6 BEG ist die gemäß § 92 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung des Verfolgten in vollem Umfange zugrunde zu legen.

(3) § 97 Abs. 2 Satz 1 BEG sowie die §§ 24a und 35 finden entsprechende Anwendung.