1. für jeden Hinterbliebenen mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2. für jeden Hinterbliebenen mit Ausnahme der Kinder, der Verwandten aufsteigender Linie und der Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem er heiratet oder wiederheiratet,
3. für Kinder und elternlose Enkel auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2 vorliegen,
4. für Pflegekinder auch mit dem Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich, | |
ab 1. Juli 1967 | ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. Januar 1971 | ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. Februar 1977 | ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. März 1978 | ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. März 1979 | ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. März 1981 | ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. Januar 1987 | ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. Januar 1990 | ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich, |
ab 1. Januar 2002 | ein höherer Betrag als 480 Euro monatlich, |
ab 1. Juni 2008 | ein höherer Betrag als 520 Euro monatlich, |
ab 1. Juli 2010 | ein höherer Betrag als 530 Euro monatlich, |
ab 1. Oktober 2012 | ein höherer Betrag als 560 Euro monatlich, |
ab 1. August 2014 | ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich und |
ab 1. September 2016 | ein höherer Betrag als 620 Euro monatlich |
gezahlt wird.
5. für Verwandte der aufsteigenden Linie und für Adoptiveltern auch mit dem Ende des Monats, in dem die Bedürftigkeit weggefallen ist.