(1) Soweit und solange die Rente nach § 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 geruht hat, ist dies bei der Bemessung der Summe der rückständigen Rentenbeträge zu berücksichtigen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ruht die Rente vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in den das für das Ruhen der Rente maßgebende Ereignis gefallen ist. Dabei sind die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.