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1. - Berechnung und Zahlung der Rente
§ 10 Art der Berechnung
§ 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
§ 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge
§ 13 Hundertsatz der Rente
§ 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
§ 14 Mindestrente
§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
§ 16 Zahlung der Rente
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
§ 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß
§ 10 BEG
soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.